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Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen.
Die Meldebehörde darf hierbei:
den Familiennamen, die Vornamen, den Doktorgrad und die derzeitige Anschrift mitteilen.
Die Daten dürfen nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden und müssen dann spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung gelöscht oder vernichtet werden.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Stühlingen, Bürgerservice, Schloßstraße 9, 79780 Stühlingen, schriftlich oder mündlich eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Sollten Sie in der Vergangenheit bereits einen eingelegt haben, gilt dieser weiterhin.
Rathaus Stühlingen
Schlossstr. 9, 79780 Stühlingen
Postfach 1263, 79778 Stühlingen
Tel.: 07744 532-0, Fax: 07744 532-22
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